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1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle unsere - auch zukünftigen - Anfragen und Bestellungen sowie für alle - auch zukünftigen - mit dem Lieferanten abgeschlossenen Lieferverträge und sonstigen
Vereinbarungen, die mit dem Lieferanten im Zusam-menhang mit Bestellungen getroffen werden. Etwaigen Bedingungen des Lieferanten wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie uns in einem
Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden oder wir die Lieferung oder Leistung des Lieferanten annehmen, ohne dessen
Bedingungen nochmals zu widersprechen.
2. Angebote und Bestellungen
2.1 Unsere Anfragen sind unverbindlich. Unsere Bestellnummer und das Bestelldatum sind im gesamten Schriftwechsel anzugeben.
2.2 Angebote des Lieferanten sind für uns kostenlos und unverbindlich. Der Lieferant hat uns im Angebot auf Abweichungen von den Anfrageunterlagen hinzuweisen.
2.3 Für Besuche sowie die Ausarbeitung von Plänen, Zeichnungen, Gutachten und dergleichen erfolgen ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine Vergütung.
2.4 Bestellungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden zur Bestellung sind nur verbindlich, wenn wir diese schriftlich bestätigen. Dies gilt auch für nachträgliche Ergänzungen und Änderungen.
2.5 Im Falle der Bestellung von herzustellenden Maschinen oder Anlagen können wir die Durchführung der Bestellung beim Lieferanten und dessen Zulieferern nach vorheriger Anmeldung jederzeit kontrollieren. Der
Lieferant hat insoweit seinen Zulieferern eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen. Die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen, Hilfsmittel und
Leistungen stellt der Lieferant kostenlos zur Verfügung.
2.6 Erstellt der Lieferant den Gegenstand der Bestellung nicht im Wesentlichen in seinem Betrieb, so hat er uns hiervon vor Fertigungsbeginn unverzüglich zu unterrichten und unser Einverständnis einzuholen.
3. Lieferzeit
3.1 Vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermine und Fristen sind verbindlich.
3.2 Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Übergabe der vertragsgemäßen Gesamtleistung an uns. Ist nicht Lieferung „frei Haus“ oder „frei Verwendungsstelle“ vereinbart, hat der
Lieferant die Leistung unter Beachtung der üblichen Zeit für Transport oder Übersendung bereitzustellen.
3.3 Mit Überschreitung der vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermine gerät der Lieferant auch ohne Mahnung durch uns in Verzug, es sei denn, die Lieferung bzw. Leistung verzögert sich aufgrund eines Umstandes, den der Lieferant nicht zu vertreten hat.
3.4 Sobald der Lieferant Gründe zur Annahme hat, dass er die Bestellung ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig ausführen kann, hat er dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzuzeigen. Unsere gesetzlichen Rechte werden durch diese Mitteilung nicht berührt.
3.5 Hält der Lieferant aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, den Liefertermin nicht ein, so sind wir ohne weitere Nachfristsetzung nach eigener Wahl berechtigt, Nachlieferung, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall des Lieferverzugs wird eine Vertragsstrafe in Höhe von maximal 0,5% des Auftragswertes pro angefangener Verzugswoche, begrenzt auf maximal
5% der vereinbarten Vergütung vereinbart. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe ist dabei auf den
tatsächlich eingetretenen und geltendgemachten Verzugsschaden anzurechnen. Das Recht, die Zahlung der Vertragsstrafe zu verlangen, wird nicht durch vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung
verwirkt.
4. Preise
4.1 Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind die Preise Festpreise und verstehen sich frei unserem Empfangswerk oder frei von uns vorgeschriebener Empfangsstation einschließlich Verpackung, Transportversicherung von Haus zu Haus und sonstiger Spesen.
4.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
5. Versand
5.1 Unsere Versandanweisungen sind vom Lieferanten sorgfältig zu beachten. Soweit nichts anderes vorgeschrieben, ist die für uns günstigste
Versandmöglichkeit zu wählen.
5.2 Teilleistungen sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig. Unberührt bleibt unser Recht, vom Lieferanten Teilleistungen zu verlangen.
5..3 Der Lieferant haftet für die Eignung der verwendeten Verpackung sowie die Einhaltung gesetzlicher Kennzeichnungspflichten.
6. Gefahrtragung - Erfüllungsort
6.1 Die Gefahr hinsichtlich der Lieferungen und Leistungen des Lieferanten trägt bis zum Eintreffen der Lieferung bzw. Leistung am vorgenannten Erfüllungsort der Lieferant.
6.2 Erfüllungsort für alle beiderseitigen Lieferungen und Leistungen ist das von uns jeweils genannte Empfangswerk oder ein anderer von uns bestimmter Empfangsort; ist ein Bestimmungsort nicht genannt, ist
Erfüllungsort Bobingen.
7. Mängeluntersuchung
7.1 Die Anzeige von Mängeln, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung der Ware nach Ablieferung erkennbar sind, hat innerhalb von einem Monat nach Ablieferung zu erfolgen; sonstige Mängel
sind von uns innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn eine andere als die vertraglich vereinbarte Ware oder eine andere als die vertraglich vereinbarte Menge von Waren geliefert wird, sofern die gelieferte Ware nicht offensichtlich von unserer Bestellung so erheblich abweicht, dass der Lieferant eine Genehmigung der Ware als ausgeschlossen betrachten muss.
7.2 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht
auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
7.3 Das Recht auf Nachbesserung besteht nicht, sofern der Lieferant keinen eigenen Reparaturbetrieb unterhält. Die im Zusammenhang mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung anfallenden Aufwendungen hat der
Lieferant zu tragen.
7.4 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
7.5 Der Lieferant steht auch dafür ein, dass die angegebenen Leistungs- und Verbrauchszahlen sowie die angegebenen Emissions- und Immissionswerte eingehalten werden, und dass die Lieferungen und
Leistungen den neuesten allgemein anerkannten Regeln der Technik und den für uns geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und
den Europäischen Richtlinien (z. B. CE) entsprechen. Auf Wunsch stellen wir die für uns geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zur Verfügung. Von uns erteilte Genehmigungen von Zeichnungen und
Berechnungen des Lieferanten schränken dessen Gewährleistungsverpflichtungen nicht ein.
7.6 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Hiervon unberührt bleibt die gesetzliche fünfjährige Gewährleistungsfrist für Bauwerke.
8. Produkthaftung
8.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und
Organisationsbereich gesetzt ist und er im Aussenverhältnis selbst haftet.
8.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im
Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben.
8.3 Der Lieferant verpflichtet sich, entsprechende Risiken in angemessener Höhe zu versichern und weist uns dies auf Verlangen durch Vorlage seiner Versicherungspolice nach.
8.4 Im Übrigen haftet der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
9. Gewerbliche Schutzrechte
9.1 Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung, Benutzung und den Betrieb der angebotenen Gegenstände keine Rechte Dritter verletzt werden.
9.2 Werden wir von einem Dritten deswegen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten –
ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
9.3 Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
9.4 Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 10 Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages.
10. Rechnungen, Zahlung
10.1 Die Rechnung darf den Waren nicht beigefügt werden, sondern ist uns sofort nach Abgang der Ware gesondert für jede Bestellung in zweifacher Ausfertigung unter vollständiger Angabe der Bestelldaten durch die Post
zuzusenden. Die Rechnungszweitschrift ist deutlich als solche zu kennzeichnen.
10.2 Mangels abweichender Vereinbarung werden Zahlungen innerhalb von 60 Tagen nach Eingang von Rechnung und Ware fällig; bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang von Rechnung und Ware sind wir
zu einem Skontoabzug von 3 % berechtigt.
10.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
11. Geheimhaltung
11.1 Alle Angaben, Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Modelle, usw., die dem Lieferanten für die Herstellung eines Liefergegenstandes überlassen werden, sind unser geistiges Eigentum und dürfen für andere Zwecke
nicht verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Das gleiche gilt für Zeichnungen, die der Lieferant nach unseren Angaben anfertigt. Der Lieferant hat die Bestellung und die darauf bezogenen
Arbeiten als Geschäftsgeheimnisse zu betrachten und vertraulich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die uns aus der Verletzung unserer Eigentums- und gewerblichen Schutzrechte erwachsen. Alle dem
Lieferanten zugänglich gemachten Unterlagen sind uns zusammen mit allen Abschriften und/oder Vervielfältigungen davon unaufgefordert innerhalb von
14 Tagen nach Erledigung des Auftrags herauszugeben. Der Lieferant wird keine Kopien, Duplikate etc. zurückbehalten oder aufbewahren, es sei denn, er ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Archivierung verpflichtet. Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten ist insoweit ausgeschlossen.
11.2 Mitarbeiter und Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
11.3 Die Geheimhaltungsvereinbarung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen
enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
12. Werbung
Eine Auswertung der mit uns bestehenden Geschäftsverbindung zu Werbezwecken ist nur mit unserer schriftlichen Erlaubnis gestattet.
13. Formen, Werkzeuge, Vorrichtungen
Formen, Werkzeuge und ähnliches, die ganz oder zum Teil auf unsere Kosten angefertigt wurden, werden unser Eigentum. Diese Gegenstände sind vom
Lieferanten sorgfältig zu verwahren, so dass sie jederzeit benutzbar sind und gegebenenfalls an uns herausgegeben werden können. Unser Eigentum ist vom Lieferanten an diesen Gegenständen deutlich
kenntlich zu machen. Vor Verschrottung dieser Gegenstände ist unsere Genehmigung einzuholen.
14. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
14.1 Ein Aufrechnungsrecht steht dem Lieferanten nur in Ansehung unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Forderungen zu. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten nur in
Ansehung solcher unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Forderungen zu, die aus demselben Vertragsverhältnis mit uns stammen.
14.2 Die Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen des Lieferanten an Dritte ist ausgeschlossen; § 354a Handelsgesetzbuch bleibt unberührt.
15. Arbeitseinsatz von Fremdfirmen
15.1 Bei einem Einsatz von Mitarbeitern einer Fremdfirma bzw. von einer Fremdfirma beauftragtem Subunternehmer auf dem Werksgelände der IWB bzw. Nextrusion GmbH sind die Arbeitsschutzbestimmungen für Fremdfirmen einzuhalten.
15.2 Diese Arbeitsschutzbestimmungen für Fremdfirmen erhalten Sie von unserem Einkauf mit der Bestellung übersandt.
15.3 Sollte bei Auftragsbeginn keine unterschriebene Rückmeldung der Fremdfirma vorliegen bzw. sollten die in den Arbeitsschutzbedingungen enthaltenen Forderungen nicht eingehalten werden, behalten wir
uns das Recht vor, die Arbeitsaufnahme zu verhindern. Dies beinhaltet auch wirtschaftliche Konsequenzen (z.B. Ersatzforderungen, Entschädigungen), falls es zu nicht geplanten Stillständen innerhalb unserer Produktion dadurch kommen sollte bzw. sich andere Arbeiten dadurch verzögern.
16. Zertifizierung
Die Nextrusion GmbH ist nach DIN ISO 9001 / ISO 14001 zertifiziert. Die Sicherheits-, Umwelt- und Qualitätspolitik ist im Internet unter WWW.NEXTRUSION.DE abrufbar und als Anlage angefügt. Zertifizierte Lieferanten werden im Rahmen unserer Einkaufspolitik bevorzugt.
17. Datenschutz
Daten unserer Lieferanten werden von uns EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen
Beziehungen erforderlich ist.
18. Sonstige Bestimmungen
18.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
18.2 Sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz der einkaufenden Gesellschaft ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich
aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten; wir sind jedoch berechtigt, anstelle des Gerichts des vorgenannten Gerichtsstands jedes andere, nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständige Gericht anzurufen.
18.3 Mündliche Nebenabreden, der Ausschluss sowie Änderungen oder Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit
der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung unserer Einkaufsleitung. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses. Als ausreichend für die Wahrung des Schriftformerfordernisses gelten auch
fernschriftliche Mitteilungen (Telex, Teletex, Telefax, Telegramm, E-Mail).
Bobingen, den 22. Juli 2010



