Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

 

 

1.    Allgemeines 
 
1.1  Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle unsere - auch zukünftigen - Anfragen und Bestellungen sowie für alle - auch zukünftigen - mit dem Lieferanten abgeschlossenen  Lieferverträge  und  sonstigen
Vereinbarungen,  die  mit  dem  Lieferanten  im  Zusam-menhang mit Bestellungen getroffen werden. Etwaigen Bedingungen des Lieferanten wird hiermit auch für den Fall  widersprochen,  dass  sie  uns  in  einem
Bestätigungsschreiben  oder  auf  sonstige  Weise übermittelt  werden  oder  wir  die  Lieferung  oder Leistung  des  Lieferanten  annehmen,  ohne  dessen
Bedingungen nochmals zu widersprechen.
 
 
2.    Angebote und Bestellungen   
 

2.1  Unsere  Anfragen  sind  unverbindlich.  Unsere Bestellnummer und das Bestelldatum sind im gesamten Schriftwechsel anzugeben.
2.2  Angebote  des  Lieferanten  sind  für  uns  kostenlos  und unverbindlich.  Der  Lieferant  hat  uns  im  Angebot  auf Abweichungen  von  den  Anfrageunterlagen hinzuweisen.
2.3  Für  Besuche  sowie  die  Ausarbeitung  von  Plänen, Zeichnungen, Gutachten und dergleichen erfolgen ohne ausdrückliche  schriftliche  Vereinbarung  keine Vergütung.
2.4  Bestellungen  bedürfen  der  Schriftform.  Mündliche Nebenabreden  zur  Bestellung  sind  nur  verbindlich, wenn wir diese schriftlich bestätigen. Dies gilt auch für nachträgliche Ergänzungen und Änderungen.  
2.5  Im Falle der Bestellung von herzustellenden Maschinen oder  Anlagen  können  wir  die  Durchführung  der Bestellung  beim  Lieferanten  und  dessen  Zulieferern nach vorheriger Anmeldung jederzeit kontrollieren. Der
Lieferant  hat  insoweit  seinen  Zulieferern  eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen. Die für die Prüfung  erforderlichen  Einrichtungen,  Hilfsmittel  und
Leistungen stellt der Lieferant kostenlos zur Verfügung.
2.6  Erstellt  der  Lieferant  den  Gegenstand  der  Bestellung nicht im Wesentlichen in seinem Betrieb, so hat er uns hiervon  vor  Fertigungsbeginn  unverzüglich  zu unterrichten und unser Einverständnis einzuholen.
 
 
3.    Lieferzeit  
 
3.1  Vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermine  und Fristen sind verbindlich.  
3.2  Maßgeblich  für  die  Einhaltung  des  Liefertermins  oder der  Lieferfrist  ist  die  Übergabe  der  vertragsgemäßen Gesamtleistung an uns. Ist nicht Lieferung „frei Haus“ oder  „frei  Verwendungsstelle“  vereinbart,  hat  der
Lieferant die Leistung unter Beachtung der üblichen Zeit für Transport oder Übersendung bereitzustellen.
3.3  Mit  Überschreitung  der  vereinbarten  Liefer-  bzw. Leistungstermine  gerät  der  Lieferant  auch  ohne Mahnung  durch  uns  in  Verzug,  es  sei  denn,  die Lieferung bzw. Leistung verzögert sich aufgrund eines Umstandes, den der Lieferant nicht zu vertreten hat.
3.4  Sobald der Lieferant Gründe zur Annahme hat, dass er die  Bestellung  ganz  oder  zum  Teil  nicht  rechtzeitig ausführen kann, hat er dies unverzüglich unter Angabe der  Gründe  und  der  voraussichtlichen  Dauer  der Verzögerung  anzuzeigen.  Unsere  gesetzlichen  Rechte werden durch diese Mitteilung nicht berührt.  
3.5  Hält der Lieferant  aus Gründen, die dieser zu vertreten hat,  den  Liefertermin  nicht  ein,  so  sind  wir  ohne weitere Nachfristsetzung nach eigener Wahl berechtigt, Nachlieferung,  Schadensersatz  statt  der  Leistung  zu verlangen  oder  vom  Vertrag  zurückzutreten.  Für  den Fall des Lieferverzugs wird eine Vertragsstrafe in Höhe von  maximal  0,5%  des  Auftragswertes  pro angefangener  Verzugswoche,  begrenzt  auf  maximal
5%  der  vereinbarten  Vergütung  vereinbart.  Die Geltendmachung  weiterer  Rechte  bleibt  hiervon unberührt.  Die  Vertragsstrafe  ist  dabei  auf  den
tatsächlich  eingetretenen  und  geltendgemachten Verzugsschaden  anzurechnen.  Das  Recht,  die  Zahlung der  Vertragsstrafe  zu  verlangen,  wird  nicht  durch vorbehaltlose  Annahme  der  verspäteten  Lieferung
verwirkt.
   
 
4.   Preise   
 
4.1  Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind  die  Preise  Festpreise  und  verstehen  sich  frei unserem  Empfangswerk  oder  frei  von  uns vorgeschriebener  Empfangsstation  einschließlich Verpackung,  Transportversicherung  von  Haus  zu  Haus und sonstiger Spesen.
4.2  Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
 
 
5.   Versand 

 
5.1  Unsere  Versandanweisungen  sind  vom  Lieferanten sorgfältig  zu  beachten.  Soweit  nichts  anderes vorgeschrieben,  ist  die  für  uns  günstigste
Versandmöglichkeit zu wählen.
5.2   Teilleistungen  sind  nur  mit  unserer  ausdrücklichen Zustimmung  zulässig.  Unberührt  bleibt  unser  Recht, vom Lieferanten Teilleistungen zu verlangen.
5..3  Der Lieferant haftet für die Eignung der verwendeten Verpackung  sowie  die  Einhaltung  gesetzlicher Kennzeichnungspflichten.
 
 
6.   Gefahrtragung - Erfüllungsort    
 
6.1  Die Gefahr hinsichtlich der Lieferungen und Leistungen des Lieferanten trägt bis zum Eintreffen der Lieferung bzw.  Leistung  am  vorgenannten  Erfüllungsort  der Lieferant.
6.2  Erfüllungsort  für  alle  beiderseitigen  Lieferungen  und Leistungen  ist  das  von  uns  jeweils  genannte Empfangswerk  oder  ein  anderer  von  uns  bestimmter Empfangsort; ist ein Bestimmungsort nicht genannt, ist
Erfüllungsort Bobingen.  
 
 
7.  Mängeluntersuchung    
 
7.1  Die  Anzeige  von  Mängeln,  die  bei  einer ordnungsgemäßen  Untersuchung  der  Ware  nach Ablieferung  erkennbar  sind,  hat  innerhalb  von  einem Monat  nach Ablieferung zu erfolgen;  sonstige Mängel
sind  von  uns  innerhalb  von  zwei  Wochen  nach  ihrer Entdeckung  anzuzeigen.  Dies  gilt  auch,    wenn  eine andere als die vertraglich vereinbarte Ware oder eine andere  als  die  vertraglich  vereinbarte  Menge  von Waren geliefert wird, sofern die gelieferte Ware nicht offensichtlich  von  unserer  Bestellung  so  erheblich abweicht,  dass  der  Lieferant  eine  Genehmigung  der Ware als ausgeschlossen betrachten muss.
7.2   Die  gesetzlichen  Mängelansprüche  stehen  uns ungekürzt  zu;  in  jedem  Fall  sind  wir  berechtigt,  vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer  neuen Sache zu verlangen. Das Recht
auf  Schadensersatz,  insbesondere  das  auf Schadensersatz  statt  der  Leistung,  bleibt  ausdrücklich vorbehalten.  
7.3   Das Recht auf Nachbesserung besteht nicht, sofern der Lieferant  keinen  eigenen  Reparaturbetrieb  unterhält. Die  im  Zusammenhang  mit  der  Nachbesserung  oder Ersatzlieferung  anfallenden  Aufwendungen  hat  der
Lieferant zu tragen.
7.4  Wir  sind  berechtigt,  auf  Kosten  des  Lieferanten  die Mängelbeseitigung  selbst  vorzunehmen  oder  durch einen  Dritten  vornehmen  zu  lassen,  wenn  Gefahr  im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.  
7.5  Der  Lieferant  steht  auch  dafür  ein,  dass  die angegebenen  Leistungs-  und  Verbrauchszahlen  sowie die  angegebenen  Emissions-  und  Immissionswerte eingehalten  werden,  und  dass  die  Lieferungen  und
Leistungen  den  neuesten  allgemein  anerkannten Regeln  der  Technik  und  den  für  uns  geltenden Arbeitsschutz-  und  Unfallverhütungsvorschriften  und
den Europäischen Richtlinien (z. B. CE) entsprechen. Auf Wunsch stellen wir die für uns geltenden Arbeitsschutz- und  Unfallverhütungsvorschriften  zur  Verfügung.  Von uns  erteilte  Genehmigungen  von  Zeichnungen  und
Berechnungen  des  Lieferanten  schränken  dessen Gewährleistungsverpflichtungen nicht ein.
7.6  Die  Verjährungsfrist  beträgt  36  Monate,  gerechnet  ab Gefahrübergang.  Hiervon  unberührt  bleibt  die gesetzliche  fünfjährige  Gewährleistungsfrist  für Bauwerke.
 
8.   Produkthaftung 

   
8.1  Soweit  der  Lieferant  für  einen  Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und
Organisationsbereich  gesetzt  ist  und  er  im Aussenverhältnis selbst haftet.
8.2  Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im
Zusammenhang  mit  einer  von  uns  durchgeführten Rückrufaktion ergeben.
8.3  Der Lieferant verpflichtet sich, entsprechende Risiken in angemessener Höhe zu versichern und weist uns dies auf Verlangen durch Vorlage seiner Versicherungspolice nach.
8.4  Im  Übrigen  haftet  der  Lieferant  im  Rahmen  der gesetzlichen Bestimmungen.    
 
 
9.   Gewerbliche Schutzrechte

 
9.1  Der  Lieferant  haftet  dafür,  dass  durch  die  Lieferung, Benutzung  und  den  Betrieb  der  angebotenen Gegenstände keine Rechte Dritter verletzt werden.
9.2  Werden wir von einem Dritten deswegen in Anspruch genommen,  so  ist  der  Lieferant  verpflichtet,  uns  auf erstes  schriftliches  Anfordern  von  diesen  Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten –
ohne  Zustimmung  des  Lieferanten  –  irgendwelche Vereinbarungen  zu  treffen,  insbesondere  einen Vergleich abzuschließen.
9.3  Die  Freistellungsverpflichtung  des  Lieferanten  bezieht sich  auf  alle  Aufwendungen,  die  uns  aus  oder  im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
9.4  Die  Verjährungsfrist  für  diese  Ansprüche  beträgt  10 Jahre,  beginnend  mit  dem  Abschluss  des  jeweiligen Vertrages.
 
 
10.   Rechnungen, Zahlung



10.1  Die Rechnung darf den Waren nicht beigefügt werden, sondern ist uns sofort nach Abgang der Ware gesondert für  jede  Bestellung  in  zweifacher  Ausfertigung  unter vollständiger  Angabe  der  Bestelldaten  durch  die  Post
zuzusenden. Die Rechnungszweitschrift ist deutlich als solche zu kennzeichnen.
10.2  Mangels  abweichender  Vereinbarung  werden Zahlungen  innerhalb  von  60  Tagen  nach  Eingang  von Rechnung und Ware fällig; bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang von Rechnung und Ware sind wir
zu einem Skontoabzug von 3 % berechtigt.
10.3  Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
 
 
11.   Geheimhaltung
 
11.1  Alle  Angaben,    Zeichnungen,  Entwürfe,  Muster, Modelle, usw., die dem Lieferanten für die Herstellung eines  Liefergegenstandes  überlassen  werden,  sind unser geistiges Eigentum und dürfen für andere Zwecke
nicht verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Das gleiche gilt für Zeichnungen, die der  Lieferant  nach  unseren  Angaben  anfertigt.  Der Lieferant hat die Bestellung und die darauf bezogenen
Arbeiten  als  Geschäftsgeheimnisse  zu  betrachten  und vertraulich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die uns  aus  der  Verletzung  unserer  Eigentums-  und gewerblichen  Schutzrechte  erwachsen.  Alle  dem
Lieferanten zugänglich gemachten Unterlagen sind uns zusammen  mit  allen  Abschriften  und/oder Vervielfältigungen davon unaufgefordert innerhalb von
14 Tagen nach Erledigung des Auftrags herauszugeben. Der  Lieferant  wird  keine  Kopien,  Duplikate  etc. zurückbehalten oder aufbewahren, es sei denn, er ist aufgrund  gesetzlicher  Vorschriften  zur  Archivierung verpflichtet. Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten  ist insoweit ausgeschlossen.
11.2  Mitarbeiter und Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
11.3  Die  Geheimhaltungsvereinbarung  gilt  auch  nach Abwicklung  des  Vertrages;  sie  erlischt,  wenn  und soweit  das  in  den  überlassenen  Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen
enthaltene  Fertigungswissen  allgemein  bekannt geworden ist.  
 
 
12.   Werbung   
 
Eine  Auswertung  der  mit  uns  bestehenden Geschäftsverbindung  zu  Werbezwecken  ist  nur  mit unserer schriftlichen Erlaubnis gestattet.
 
 
 
13.   Formen, Werkzeuge, Vorrichtungen   
 
Formen, Werkzeuge und ähnliches, die ganz oder zum Teil  auf  unsere  Kosten  angefertigt  wurden,  werden unser  Eigentum.  Diese  Gegenstände  sind  vom
Lieferanten  sorgfältig  zu  verwahren,  so  dass  sie jederzeit  benutzbar  sind  und  gegebenenfalls  an  uns herausgegeben  werden  können.  Unser  Eigentum  ist vom  Lieferanten  an  diesen  Gegenständen  deutlich
kenntlich  zu  machen.  Vor  Verschrottung  dieser Gegenstände ist unsere Genehmigung  einzuholen.
 
 
14.   Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung   
 
14.1  Ein  Aufrechnungsrecht  steht  dem  Lieferanten  nur  in Ansehung  unbestrittener,  rechtskräftig  festgestellter oder  entscheidungsreifer  Forderungen  zu.  Ein Zurückbehaltungsrecht  steht  dem  Lieferanten  nur  in
Ansehung  solcher  unbestrittener,  rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Forderungen zu, die  aus  demselben  Vertragsverhältnis  mit  uns stammen.
14.2  Die Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen des  Lieferanten  an  Dritte  ist  ausgeschlossen;  §  354a Handelsgesetzbuch bleibt unberührt.
 
 
15.   Arbeitseinsatz von Fremdfirmen
 
15.1  Bei  einem  Einsatz  von  Mitarbeitern  einer  Fremdfirma bzw.  von  einer  Fremdfirma  beauftragtem Subunternehmer auf dem Werksgelände der IWB bzw. Nextrusion GmbH sind die Arbeitsschutzbestimmungen für Fremdfirmen einzuhalten.  
15.2  Diese  Arbeitsschutzbestimmungen  für  Fremdfirmen erhalten  Sie  von  unserem  Einkauf  mit  der  Bestellung übersandt.
15.3  Sollte  bei  Auftragsbeginn  keine  unterschriebene Rückmeldung der Fremdfirma vorliegen bzw. sollten die in  den  Arbeitsschutzbedingungen  enthaltenen Forderungen  nicht  eingehalten  werden,  behalten  wir
uns das Recht vor, die Arbeitsaufnahme zu verhindern. Dies beinhaltet auch wirtschaftliche Konsequenzen (z.B. Ersatzforderungen, Entschädigungen),  falls es zu nicht geplanten  Stillständen  innerhalb  unserer  Produktion dadurch  kommen  sollte  bzw.  sich  andere  Arbeiten dadurch verzögern. 


 
16.   Zertifizierung   
 
Die Nextrusion GmbH ist nach DIN ISO 9001 / ISO 14001 zertifiziert.  Die  Sicherheits-,  Umwelt-  und Qualitätspolitik  ist  im  Internet  unter WWW.NEXTRUSION.DE  abrufbar  und  als  Anlage angefügt. Zertifizierte  Lieferanten werden im Rahmen unserer Einkaufspolitik bevorzugt.
 
 
17.   Datenschutz  
 
 
Daten unserer Lieferanten werden von uns EDV-mäßig gespeichert  und  verarbeitet,  soweit  dies  zur ordnungsgemäßen  Abwicklung  der  vertraglichen
Beziehungen erforderlich ist.
 
 
18.   Sonstige Bestimmungen 
 
 
18.1  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss  der  Bestimmungen  des  Übereinkommens der  Vereinten  Nationen  über  Verträge  über  den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).  
18.2  Sofern  der  Lieferant  Kaufmann,  juristische  Person  des öffentlichen  Rechts  oder  Öffentlich-rechtliches Sondervermögen  ist,  ist  der  Sitz  der  einkaufenden Gesellschaft ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich
aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden  Streitigkeiten;  wir  sind  jedoch  berechtigt, anstelle des Gerichts des vorgenannten Gerichtsstands jedes  andere,  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen zuständige Gericht anzurufen.
18.3  Mündliche  Nebenabreden,  der  Ausschluss  sowie Änderungen  oder  Ergänzungen  dieser Einkaufsbedingungen  bedürfen  zu  Ihrer  Wirksamkeit
der  ausdrücklichen  schriftlichen  Bestätigung  unserer Einkaufsleitung.  Dies  gilt  auch  für  die  Abbedingung dieses  Schriftformerfordernisses.  Als  ausreichend  für die Wahrung des Schriftformerfordernisses gelten auch
fernschriftliche  Mitteilungen  (Telex,  Teletex,  Telefax, Telegramm, E-Mail).

 

Bobingen, den 22. Juli 2010