Produkte
1. Vorbemerkungen
1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
2. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.
4. Für den Einsatz unserer Monofilamente in Medizinprodukten oder im direkten Kontakt mit Lebensmitteln sind unbedingt die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
2. Preise, Berechnung, Zahlungsweise, Aufrechnung
1. Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise in Euro, frachtfrei benannter Bestimmungsort gemäß Incoterms, einschließlich Verpackung, zuzüglich gesetzlich gültiger MWST.
2. Für die Berechnung sind das Abgangsgewicht sowie der am Tag der Fakturierung gültige Preis maßgebend. Die Rechnungslegung per Fax gilt - sofern der Käufer diese Zustellungsform ausdrücklich wünscht - als vertraglich vereinbart.
3. Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, per Banküberweisung auf das Konto 10220750 bei der HypoVereinsbank, Filiale Augsburg (BLZ: 720 200 70; SWIFT: HYVEDEMM408; IBAN DE52 7202 0070 0010 2207 50) zu leisten.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ausserdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Bei Zahlungsverzug sowie begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir- unbeschadet unserer sonstigen Rechte - befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Unsere Produktions- und Lieferpflicht ruht, solange der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist.
3. Lieferzeit
1. Die vereinbarten Lieferfristen und –termine gelten stets als unverbindlich, es sei denn es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 1% des Nettorechnungsbetrages pro vollendeter Woche des Verzuges, höchstens jedoch 10% des Nettorechnungsbetrages geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4. Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 3.3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5. Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Ausfälle von Vorlieferanten, Energie- oder Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, soweit solche Ereignisse nicht vorhersehbar waren sowie Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen und Fälle höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene Partei von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme. Wird hierdurch die Lieferung bzw. Abnahme um mehr als 1 Monat verzögert, so ist jede der Parteien berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Abnahmestörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
4. Sachmängelgewährleistung / Haftung
1. Die Ware hat dem jeweiligen Stand der Technik zu entsprechen soweit nicht anderweitige schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden.
2. Der Käufer hat zu prüfen, ob die gelieferte Ware von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Erkennbare Mängel sind uns unverzüglich, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung, anzuzeigen. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.
3. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Dies gilt auch wenn wir die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigern. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer nur ein Minderungsrecht zu.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Sofern uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung allerdings auf den Wert der jeweiligen Materiallieferung begrenzt.
5. Wir haften im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den Wert der jeweiligen Materiallieferung begrenzt. Eine Vertragspflicht ist wesentlich, wenn sie dem Vertragspartner Rechte gewährt, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat und / oder wenn sie die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, so dass der Vertragspartner auf ihre Erfüllung vertrauen darf.
6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Übernahme einer Garantie.
7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
5. Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 4 vorgesehen ist - gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Die Begrenzung nach Ziffer 5.1 gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6. Warenzeichen
Warenzeichen dürfen nur mit besonderer schriftlicher Zustimmung des Warenzeicheninhabers im Zusammenhang mit den vom Käufer hergestellten Erzeugnissen benutzt werden.
7. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren zur Sicherung aller Ansprüche vor, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer zustehen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Die Verarbeitung erfolgt für uns als Hersteller. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen Materialien.
3. Alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltswaren tritt der Käufer einschließlich Wechsel und Schecks zur Sicherung der jeweiligen Ansprüche nach Abs. 1 schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung schon jetzt an. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.
4. Solange der Käufer bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen, darf er über die in unserem Eigentum bzw. Miteigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Wir verpflichten uns die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
5. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und Forderungsabtretungen, auch im Wege des Forderungsverkaufs, darf der Käufer nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung vornehmen.
6. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
8. Ausführungsunterlagen
Wir werden Ausführungsunterlagen, die uns zur Herstellung des Liefergegenstandes vom Käufer überlassen werden, nicht für außerhalb des Vertrages liegende Zwecke verwenden, vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen.
9. Verpackung / Garnträger
1. Leihweise überlassene Verpackungen inkl. Garnträger sind innerhalb eines Jahres ab Rechnungsdatum frachtfrei (sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung vorliegt) in ordnungsgemäßem Zustand an das Lieferwerk zurückzusenden. Geschieht dies nicht oder schließt der Zustand des Leihgutes eine Wiederverwendung aus, so können wir den Käufer mit den Wiederbeschaffungskosten belasten.
2. Sonstige Verpackungen und Packhilfsmittel dürfen nur nach Unkenntlichmachung des Firmenzeichens und –namens, unserer Warenzeichen oder sonstigen Bezeichnungen im Geschäftsverkehr wiederverwendet werden.
10. Schlussbestimmungen
1. Es gilt deutsches Recht sowie ggf. die INCOTERMS 2010 soweit keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Soweit sie den vorgenannten bzw. nachstehenden Regelungen entgegenstehen, gelten die INCOTERMS 2010 vorrangig.
2. Soweit zulässig ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.
3. Als Vertragssprache gilt Deutsch.
4. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ungültig sein, berührt das nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
Fassung: Januar 2011 Nextrusion GmbH
Geschäftsführer Director Sales & Marketing
A. Fischer B. Fischer



